Unsere AGB

I. Allgemeines

Es gelten für alle von der GSO Oberflächentechnik GmbH erbrachten und mit ihr vereinbarten Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Beachtung und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Alle Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

Bei der Auftragsvergabe müssen vom Auftraggeber alle für die Bearbeitung relevante Daten schriftlich mitgeteilt werden. Dies sind u.a.: Artikelbezeichnung, Stückzahl, exakte Farbbezeichnung, Struktur- und Glanzgradvorgaben, Einsatzbereich, Liefertermine und evtl. Sondervorgaben.

II. Lieferung, Lieferzeit

Die mit der GSO Oberflächentechnik GmbH getroffenen und schriftlich vermerkten Lieferzeitvereinbarungen sind nur als annähernd vereinbart zu betrachten. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

In Fällen unvorhersehbarer Ereignisse und höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen bei der Anlieferung wichtiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall relevanter Maschinen und Arbeitsmittel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände oder Währungsveränderungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Störung.

Der Versand erfolgt, falls nicht anders vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

Ersatzansprüche aus Schäden oder Verlust für an die GSO Oberflächentechnik GmbH zur Bearbeitung übergebene Werkstücke und Erzeugnisse sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden ist.

III. Abnahme und Gefahrensübergang

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe in Olching. Wird der Versand durch uns beauftragt, so geht die Gefahr auf den Besteller über sobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben.

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

IV. Preise, Zahlungsmodalitäten

Alle Rechnungsbeträge verstehen sich netto und zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Versand- und Verpackungskosten.

Bei nachträglichen Änderungen und/oder Zusätzen die auf Kundenwunsch erfolgen, verliert das Angebot, welches dem ursprünglichen Auftrag zugrunde liegt, seine Gültigkeit.

Angebote behalten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, für drei Monate ihre Gültigkeit.

Alle Zahlungen haben, sofern keine anderen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, sofort und ohne Abzug zu erfolgen.

V. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

1. Nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass ein offensichtlicher Mangel unverzüglich, jedoch vor einer weiteren Be- oder Verarbeitung mit der Zusendung einer Mängelrüge angezeigt wird. Der Besteller räumt uns eine dreimalige Nachbesserungsmöglichkeit ein.

Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler trotzdem nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung), so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

Unsere Gewährleistung endet spätestens mit der vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Fristbeginn ist bei Lieferbereitschaft/Auslieferung. Der GSO Oberflächentechnik GmbH muss die Möglichkeit einer Begutachtung gegeben werden. Stellt sich während der Begutachtung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der GSO Oberflächentechnik GmbH heraus, dass der angezeigte Mangel nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen ist, behalten wir uns die Berechnung der uns dadurch entstandene Kosten vor.

2. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.

3. Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher angefertigten Mustern.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der von uns beschichteten Ware auch ohne Fristsetzung berechtigt. Desgleichen ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes:

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung ermächtigt.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

4. Verzugszinsen berechnen wir bei Handelsgeschäften mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Soweit es gesetzlich möglich ist, wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht (C1SG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung soll die Regelung angewandt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.

Olching, 10.02.2021

GSO Oberflächentechnik GmbH
Geiselbullacher Straße 4
D-82140 Olching - Geiselbullach
HRB München 97502
Sitz: D-82140 Geiselbullach
Geschäftsführer: Horst Schuller